StaRUG statt Insolvenz: Wie die Sanierungsmoderation Unternehmen frühzeitig retten kann
StaRUG statt Insolvenz: Wie die Sanierungs-Moderation Unternehmen frühzeitig retten kann
Angesichts der aktuell hohen Zahl an Unternehmensinsolvenzen rückt ein oft übersehenes Instrument in den Fokus: die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff. StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen). Sie richtet sich an Unternehmen, die wirtschaftlich noch nicht am Abgrund stehen, bei denen Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern aber ins Stocken geraten sind.
Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das zuständige Gericht nach § 94 StaRUG eine geeignete, geschäftskundige und von Gläubigern wie Schuldner unabhängige Person zum Sanierungsmoderator. Zugangsvoraussetzung ist, dass der Schuldner nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist; bei juristischen Personen darf zudem keine offensichtliche Überschuldung vorliegen. Im Antrag sind der Unternehmensgegenstand sowie die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten anzugeben, ergänzt um ein Gläubiger- und Vermögensverzeichnis.
Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern mit dem Ziel eines Sanierungsvergleichs, den das Gericht nach § 97 StaRUG bestätigen kann. Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig und vertraulich gehalten – es besteht keine Insolvenzantragspflicht, solange die Zugangsvoraussetzungen fortbestehen.
Gelingt die Einigung mit einzelnen Gläubigern nicht, ist der Weg keineswegs versperrt: Nach § 100 StaRUG kann in die weiteren Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens übergeleitet werden, sodass die bereits begonnene Sanierungsarbeit fortgeführt werden kann.
Für Geschäftsführer und Gesellschafter bedeutet dies: Wer frühzeitig – also vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – handelt, hat mit der Sanierungsmoderation ein diskretes und vergleichsweise niedrigschwelliges Werkzeug zur Hand, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Voraussetzung bleibt ein funktionierendes Frühwarnsystem, das wirtschaftliche Schieflagen rechtzeitig erkennt – eine Pflicht, die das StaRUG in § 1 ausdrücklich der Geschäftsleitung zuweist.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), §§ 1, 94–100, veröffentlicht auf gesetze-im-internet.de

