EuGH stärkt Gläubigerschutz: Gesellschafterdarlehen bleiben nachrangig – auch bei ausländischem Vertragsstatut

EuGH stärkt Gläubigerschutz: Gesellschafter-Darlehen bleiben nachrangig – auch bei ausländischem Vertragsstatut

Mit Urteil vom 19. März 2026 (Rechtssache C-43/25) hat der Europäische Gerichtshof eine praxisrelevante Frage zum grenzüberschreitenden Insolvenzrecht entschieden: Kann sich ein Gesellschafter, der Rückzahlungen auf ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen erhalten hat, durch eine ausländische Rechtswahl der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter entziehen?
Im Ausgangsfall hatte eine österreichische Gesellschaft einer mit ihr verbundenen deutschen Gesellschaft zwei Darlehen gewährt, die dem Vertragsstatut nach österreichischem Recht unterlagen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland verlangte der Insolvenzverwalter die Rückgewähr der vor Verfahrenseröffnung geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, da die Darlehensforderung nach deutschem Recht als gesellschafterähnlich und damit nachrangig einzustufen war. Die darlehensgebende Gesellschaft berief sich auf die sogenannte Schutzklausel der EU-Insolvenzverordnung, wonach eine Rechtshandlung dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sein kann, wenn sie nach dem für sie maßgeblichen ausländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist.

Der EuGH erteilte dem eine klare Absage: Die Schutzklausel greift nicht, wenn das Rückforderungsverlangen lediglich dazu dient, den nach dem Recht des Eröffnungsstaats vorgesehenen Rang der Forderungen durchzusetzen. Fragen der Forderungsanmeldung und des Rangs richten sich zwingend nach dem Insolvenzstatut des Staats der Verfahrenseröffnung – eine ausländische Rechtswahl im Darlehensvertrag kann diesen Nachrang nicht aushebeln.
Für die Praxis bedeutet dies: Konzernstrukturen mit grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen bieten keinen Schutz vor dem deutschen Nachrangregime der §§ 39, 135 InsO. Insolvenzverwalter erhalten damit gestärkten Rückgriff auf Zahlungen an gesellschafterähnliche Gläubiger, unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut.

Quellen:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19. März 2026, Rechtssache C-43/25 (SML Maschinengesellschaft mbH ./. Insolvenzverwalter Maplan GmbH)

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