BGH engt Haftung faktischer Geschäftsführer ein: Bedeutung für Insolvenzverfahren

BGH engt Haftung faktischer Geschäftsführer ein: Bedeutung für Insolvenzverfahren

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof die Rolle des faktischen Geschäftsführers im Kontext der Insolvenzverschleppungshaftung präzisiert. Wer als faktischer Geschäftsführer eingestuft wird, haftet grundsätzlich wie ein formell bestelltes Organ – mit weitreichenden Konsequenzen, etwa für die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Der BGH hat die Rolle des faktischen Geschäftsführers relativiert und betont, dass eine entsprechende Haftung nur besteht, wenn die betreffende Person tatsächlich eine Organfunktion ausübt. Diese Klarstellung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Sie zeigt, dass die Haftung faktischer Geschäftsführer nicht automatisch mit jeder Einflussnahme auf die Geschäftsführung einhergeht, insbesondere bei Gesellschaftern, Minderheitsgesellschaftern, Investoren und Beiratsmitgliedern, die strategische Vorgaben machen oder intensiv mitberaten, solange die operative Leitung tatsächlich beim formellen Organ verbleibt.

Für Insolvenzverwalter hat dies praktische Auswirkungen bei der Prüfung möglicher Haftungsansprüche gegen Dritte: Die bloße Nähe zu einer angeschlagenen Gesellschaft – etwa als beratender Investor oder mitwirkender Gesellschafter – begründet noch keine persönliche Haftung für Insolvenzverschleppung oder daraus resultierende Gläubigerschäden. Erforderlich bleibt der Nachweis, dass die betreffende Person tatsächlich eigenständig unternehmerische Entscheidungen getroffen und die Geschäfte faktisch geleitet hat.
Für die Praxis der Insolvenzverwaltung bedeutet das: Haftungsansprüche gegen vermeintlich faktische Geschäftsführer sollten sorgfältig anhand der tatsächlichen Entscheidungsstrukturen geprüft werden, um Anfechtungs- und Haftungsklagen auf eine tragfähige Grundlage zu stellen.

Quellen:
Kanzlei Su Hamburg, „Faktische Geschäftsführung: Aktuelle BGH- und OLG-Rechtsprechung 2024–2026″, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24

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