Einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter: BMJV legt Referentenentwurf vor
Einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter: BMJV legt Referentenentwurf vor
Am 24. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“ (InsAG-E) veröffentlicht. Der Entwurf reagiert auf ein seit Jahren bekanntes Strukturproblem: Bislang führt jedes der mehr als 100 Insolvenzgerichte eine eigene Vorauswahlliste mit eigenständigen Eignungsprüfungen – mit der Folge uneinheitlicher Maßstäbe und erheblichem Mehraufwand für Verwalterkandidaten, die bundesweit tätig sein wollen.
Der Entwurf sieht stattdessen ein zentrales, bundeseinheitliches Zulassungswesen vor: Personen sollen künftig nur mit einer bundesweit gültigen Zulassung zum Insolvenzverwalter bestellt werden können. Ein einheitliches Berufsträgerregister soll entstehen, auf das die Gerichte bei der konkreten Bestellung zugreifen. Zudem soll eine verfahrensübergreifende Berufsaufsicht eingeführt werden, die es bislang in dieser Form nicht gibt. Die konkrete Auswahl und Bestellung im Einzelverfahren bleibt weiterhin Aufgabe des zuständigen Insolvenzgerichts.
Der Entwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet; die Frist läuft bis zum 25. September 2026. Der Berufsverband VID begrüßte den Vorstoß als „echten Meilenstein“, während die Bundesrechtsanwaltskammer die geplante neue Aufsichtsstruktur kritisch sieht und stattdessen eine Anbindung an die bestehenden Rechtsanwaltskammern gefordert hatte.
Praxishinweis: Für Insolvenzverwalter und Sachwalter bedeutet der Entwurf – sollte er Gesetz werden – perspektivisch einen einmaligen statt mehrfachen Zulassungsaufwand, verbunden mit einer verbindlichen mündlichen Prüfung für Berufseinsteiger. Es handelt sich derzeit um einen Referentenentwurf; eine Verabschiedung ist noch nicht erfolgt.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf vom 24. Juli 2026 (bmjv.de); § 56 Abs. 1 InsO (gesetze-im-internet.de); VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.

